Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Abgrenzung des Bestandvertrags gemäß § 33 TP 5 GebG von Dienstbarkeiten iSd § 33 TP 9 GebG
Die Nutzung von fremdem Grund und Boden kann zivilrechtlich in verschiedenen Rechtsformen erfolgen, etwa durch einen Bestandvertrag iSd § 1090 ff ABGB, einen Dienstbarkeitsvertrag gemäß § 472 ff ABGB oder eine Reallast. Bestandverträge und Dienstbarkeiten (nicht aber Reallasten) sind im Katalog des § 33 GebG taxativ als gebührenpflichtig aufgezählt, wobei für Dienstbarkeiten 2 % der Bemessungsrundlage als Gebühr fällig sind, für Bestandverträge in der Regel hingegen nur 1 %. Insofern ist die Abgrenzung für die Ermittlung der Rechtsgeschäftsgebühr oftmals von entscheidender Bedeutung.
1. Gebührenrechtliches Umfeld der beiden Tatbestände
§ 33 GebG zählt taxativ Rechtsgeschäfte auf, die bei Beurkundung einer Rechtsgeschäftsgebühr unterliegen.
§ 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG statuiert Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, als gebührenpflichtig. Bemessungsgrundlage sind einmalige und wiederkehrende Leistungen; die Rechtsgebühr hiervon (außer bei Jagdpachtverträgen) beträgt 1 %.
Gemäß § 33 TP 9 GebG unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung...