Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einheitlichkeit der Leistung bei Vermietung eines Feuerwehrgebäudes und einer Garagenhalle
Die Ausnahme von der Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken hinsichtlich der Vermietung von Abstellplätzen für Fahrzeuge ist nach dem EuGH in der Rs Henriksen nicht anwendbar, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt. Das BFG hat, wie dies der BFH in einem ähnlichen Fall getan hat, diese Rechtsprechung hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung angewendet und keine Aufteilung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil vorgenommen.
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Vermieterin eines neu errichteten Feuerwehrhauses, bestehend aus einem Feuerwehrgebäude und einer separaten Garagenhalle. Die Garage schließt unmittelbar an das Verwaltungsgebäude der Feuerwehr an. Zugänglich ist die Garage von außen, wie auch über die Herrengarderobe und die Schmutzschleuse im sog Verwaltungsgebäude.
Strittig war, ob für die anteiligen Errichtungskosten der Garagenhalle ein Vorsteuerabzug möglich sei. Die Bf ging davon aus, dass die Vermietung der Garagenhalle steuerbar und steuerpflichtig sei, weshalb ein Vorsteuerabzug für die anteiligen Errichtungskosten möglich wä...