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Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht
Entscheidung: RV/7103351/2017; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 115 Abs 1 BAO.
Macht der Abgabenpflichtige trotz (hier: zweimaliger) Aufforderung durch die Abgabenbehörde keine näheren Angaben zu den als Werbungskosten geltend gemachten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (hier: Kurs bei einer US-amerikanischen Bildungseinrichtung und nicht näher bezeichnete Studienreise) sowie zu den damit verbundenen Kosten und legt er auch keine diesbezüglichen Belege vor, geht die amtswegige Ermittlungspflicht nicht so weit, dass die Behörde bzw. das Gericht von sich aus Nachforschungen zu diesen Maßnahmen anstellen müsste.