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Zuzugsfreibetrag: Berechnung der Höhe der dem zuziehenden Wissenschaftler zu bezahlenden Vergütungen
Der nach § 2 Abs 2 Z 3 ZBV maßgebende Beurteilungszeitraum geht vom Zuzugszeitpunkt bis zum Ende des ersten Veranlagungsjahres. Für diesen nach Tagen ermittelten Zeitraum ist das anteilige Bruttojahres-Mindestgehalt für die Blaue Karte EU nach § 12c AuslBG zu berechnen (Bruttojahres-Mindestgehalt/365XAnzahl der Tage des Beobachtungszeitraumes).
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RV/7102446/2020; Revision nicht zugelassen, Amtsrevision eingebracht. |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer (Bf) ist promovierter Elektronik- und IT-Techniker und lebte mit seiner Familie in Kanada. Anfang Jänner 2019 verlegte er seinen Hauptwohnsitz nach Österreich und nahm mit eine nichtselbständige Forschungstätigkeit als „Engineer R&D III, Global Grade 11“ bei einer österreichischen Firma auf. Seine Lebenspartnerin und ihr gemeinsames Kind zogen Mitte Februar ebenfalls von Kanada nach Österreich. Der Bf beantragte fristgerecht die Gewährung des Zuzugsfreibetrages gem § 103 Abs 1a EStG.
2. Die Entscheidung des BFG
Vom Verordnungsgeber wurde eine für den Zweck der Interessensvermutung nach § 2 Abs 2 Z 3 ZBV 2016 sachliche Einkommensschwelle definiert und dazu auf den Mindestbezug von akademischen Schlüsselkräften für den Erhalt der Blaue Karte EU nach § 12c Ausländerbeschäftigungsgesetz abgestellt. Genauso gut hätte in der Verordn...