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BFGjournal 5, Mai 2022, Seite 152

Neuerlicher Bescheid in derselben Sache

Entscheidung: RV/7103864/2016.

Norm: § 261 Abs 2 BAO.

Eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher eine Beschwerde gem § 261 Abs 2 BAO für gegenstandslos erklärt wird, obwohl der angefochtene Bescheid nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, sondern die Beschwerde vielmehr bereits durch eine andere Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig erledigt wurde, ist ein zu Unrecht ergangener verfahrensrechtlicher Bescheid und verstößt zudem gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit behördlicher Entscheidungen („ne bis in idem“). Sie ist daher mit Erkenntnis ersatzlos aufzuheben.

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