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Der Verlustvortrag als Bescheidbestandteil
Die Höhe der zu berücksichtigenden Verlustvorträge ist Bestandteil des Einkommensteuerbescheides. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage des Zeitpunktes ihrer Feststellung sowie der Möglichkeit ihrer Bekämpfung. Der Verlustausgleich ist insofern als Spruchbestandteil relevant, da im Einkommensteuerbescheid das Einkommen festgesetzt wird. Demgegenüber ist beim Verlustvortrag der Zeitraum seiner Auswirkung heranzuziehen, welcher idR vom Veranlagungszeitraum des Einkommensteuerbescheides abweicht.
1. Der Fall
Im konkreten Fall war strittig, ob die Angabe der Höhe der vortragsfähigen Verluste einen Spruchbestandteil, eine beachtliche steuerliche Feststellung oder einen Teil der Abgabenbemessung darstellt. Die Beschwerdeführung brachte vor, dass bei der Ermittlung S. 71 des Einkommens die vortragsfähigen Verluste der Vorjahre nicht gänzlich berücksichtigt wurden. Mittels Beschwerdevorentscheidung gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und nahm einen Verlustabzug im Ausmaß von 75 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor. Im Vorlageantrag errechnete die Beschwerdeführung eine vom Bescheid abweichende Höhe der vortragsfähigen Verlu...