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Differenzzahlung bei Bezug von zwei Renten aus zwei Mitgliedstaaten
Bei mitgliedstaatsübergreifenden Sachverhalten kann ein Anspruch auf volle Familienleistungen in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten bestehen, wenn die jeweiligen Mitgliedstaaten leistungsbezogen unter anderem an den Wohnort anknüpfen, da unionsrechtlich Wohnortklauseln des nationalen Rechts so auszulegen sind, dass der Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat dem Wohnort im Anspruchsmitgliedstaat in Bezug auf Familienleistungen gleichzusetzen ist. Nach Unionsrecht sind jedenfalls Familienleistungen im Umfang der Leistungen, die nach dem Recht jenes der betroffenen Mitgliedsstaaten zusteht, der die höhere Familienleistung vorsieht, zu gewähren.
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RV/7101391/2021; Revision zugelassen. | Art 11 und 68 VO (EG) 883/2004 |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer (Bf) ist Alleinerzieher seiner im Februar 1999 geborenen Tochter. Vater und Tochter leben im gemeinsamen Haushalt in Slowenien. Der Bf bezieht jedenfalls seit Beginn des Beschwerdezeitraums (Oktober 2015) von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt zunächst eine Korridorpension, nunmehr eine Alterspension, von rund 100 Euro monatlich, da er als „Gastarbeiter“ in Österreich zwischen den Jahren 1971 und 1978 entsprechende ...