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Steuerfreiheit von Gefahrenzulagen von Ordinationshilfen in einer Landarztpraxis
Entscheidung: , Revision nicht zugelassen.
Norm: § 68 Abs 1 und 5 EStG.
Der Fall
Der Beschwerdeführer ist Allgemeinmediziner und führt seit 1988 eine Kassenarztpraxis, die offiziell 30 Stunden in der Woche geöffnet hat, in der aber in der Regel wesentlich länger Patienten behandelt werden. Er beschäftigte seit Eröffnung der Ordination bis neben weiteren Assistentinnen eine diplomierte Krankenschwester und ab September 2019 eine Frau, die ebenfalls über eine Krankenschwesternausbildung verfügt. Diese beiden Damen waren als jeweils einzige diplomierte Krankenschwester in der Ordination in Absprache mit dem Beschwerdeführer für die Erstversorgung von Verletzungen und offenen Wunden, für das Wechseln von Verbänden, für die Durchführung von Blutabnahmen und EKGs, für die Verabreichung von Injektionen und Infusionen, für das Blutdruckmessen – also für alles, was in den Bereich einer diplomierten Krankenschwester fällt, – zuständig. Sie kamen dabei mit Blut, Verbandsresten und gefährlichen Stoffen in Kontakt. Sie waren nicht für die An- und Abmeldung und den sonstigen Organisationsbereich zuständig.
Es wurden keine Aufzeichnungen über die einzelnen Krankenversorgungstätigkeiten ge...