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BFGjournal 10, Oktober 2021, Seite 363

Ablehnung eines Richters

Christian Lenneis

Für die Ablehnung eines Richters genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hierfür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, aus objektiver Sicht, dh bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen.


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AO/5100011/2021; Revision nicht zugelassen (verfahrensleitender Beschluss).

1. Der Fall

Nach verschiedenen Ermittlungsschritten des später abgelehnten Richters, der im beantragten Senatsverfahren Berichterstatter und Vorsitzender ist, und diversen Stellungnahmen seitens des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers (Bf) lehnte dieser den Richter mit folgender Begründung als befangen ab:

„Befangenheitsablehnung gem § 76 Abs 1c IV § 268 Abs 1 BAO gegenüber dem befassten Richter Herrn […]

Begründung:

A. […] Im Zuge des Beginns der Bearbeitung führte der befasste Richter ein Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter […] und stellte gegenüber dem steuerlichen Vertreter wörtlich fest:

Herr […] ist doch ein ausgebuffter Geschäftsmann, sodass die geschilderte nervliche Anspannung Herrn […] durch das lange Verfahren schwer verständlich ist. Hierzu teilen wir mit, dass nach dies...

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