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Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften
Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG kann ein Unternehmen die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für das Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Das BFG hat unter Berücksichtigung der aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes analysiert, welche Kriterien für das Vorliegen einer Holding zutreffen und herausgearbeitet, dass die Höhe der allgemeinen Aufwendungen einer Holding nicht als alleiniger Grund zur Versagung des Vorsteuerabzuges bzw Aufteilung der Vorsteuerbeträge herangezogen werden kann.
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (Bf), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hatte ihrer Tochtergesellschaft EDV-Dienstleistungen zur Verfügung und in Rechnung gestellt. Dabei hat der Gesellschafter-Geschäftsführer der Bf aus Kostengründen entschieden, die S. 361 an die Tochtergesellschaft zu erbringenden kaufmännischen und technischen Dienstleistungen im Namen und auf Rechnung der Bf durchzuführen.
2. Die Entscheidung des BFG
Da die Bf unbestritten eine eigene wirtschaftliche, unternehmerische Tätigkeit ausgeführt und damit Umsätze erz...