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BFGjournal 7-8, August 2022, Seite 245

Zurückweisung einer gegen die Bescheidbegründung gerichteten Beschwerde

Entscheidung: RV/7102324/2021; Revision nicht zugelassen.

Norm: § 260 Abs 1 lit a BAO.

W. R. – In ihrer Abgabenerklärung für das Jahr 2020 gab die Bf der Abgabenbehörde negative – aus der tagweisen Beherbergung einer Ferienwohnung resultierende – Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.054,13 Euro bekannt.

Das Finanzamt qualifizierte im mit datierten Einkommensteuerbescheid 2020 die Einkünfte aus der Beherbergung als solche aus Vermietung und Verpachtung, respektive legte diese (fälschlicherweise) im Betrag von – 1.053,63 Euro der – letztendlich in eine Gutschrift von 929,00 Euro mündenden – Abgabensetzung zu Grunde.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen die Subsumtion der Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung moniert und gleichzeitig der Antrag gestellt, diese – ob Anbietens des Domizils auf Internetplattformen – im Ausmaß von 1.054,13 Euro als solche aus Gewerbebetrieb „anzuerkennen“.

Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. In Ansehung der Tatsache, dass im zu beurteilenden Fall einzig und allein die Subsumtion der Tätigkeit unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung oder jene...

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