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Telefonisches Ordern von Unterlagen stellt keine taugliche Verlängerungshandlung dar
Entscheidung: RV/7101696/2021; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 297 Abs 2, 209 Abs 1 BAO.
W. R. – Die am erfolgte Abänderung des mit datierten Einkommensteuerbescheides 2012 wurde seitens der belangten Behörde mit den als Ergebnis einer Außenprüfung bei der Mitunternehmerschaft XY KG – vermittels Bescheid vom – getroffenen Feststellungen begründet. Auf Anfrage des Richters übermittelte das Prüfungsorgan dem BFG den unter anderem die Feststellungen für das Jahr 2012 umfassenden, den Prüfungsbeginn , 09:05 Uhr ausweisenden Prüfungsauftrag.
S. 244Zu den getätigten Prüfungshandlungen der Jahre 2019 und 2020 führte der Prüfer mit E-Mail vom wortwörtlich nachstehendes aus: „Im Jänner 2019 wurden die zur Prüfung notwendigen Unterlagen telefonisch (leider ohne schriftliche Aufzeichnung) bei Frau Z in Wien angefordert und mit Frau Z wurde vereinbart, dass die Unterlagen im ersten Halbjahr 2019 übermittelt werden. Diese Unterlagen wurden von Frau Z per Email am übermittelt. Weitere Prüfungshandlungen haben erst im Kj. 2020 stattgefunden.“ Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Textierung der dem BFG ebenfalls übermittelten E-Mail vom jeglichen Bezug zur telefonischen Unterlagena...