Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 7-8, August 2022, Seite 234

Vorsteuerberichtigung bei zuvor unterbliebener Veranlagung

Alois Pichler und Barbara Wisiak

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen. Fraglich war, ob die tatsächliche Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges im Rahmen einer Steuererklärung Voraussetzung für die Berichtigungspflicht ist.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/2100108/2020; Revision nicht zugelassen; RV/2100410/2019; Revision zugelassen.

1. Die Fälle

Die vom BFG zu entscheidenden Fälle betrafen Telekommunikationsunternehmen aus dem Drittland, die im Jahr 01 weder einen Erstattungsantrag noch eine Umsatzsteuererklärung eingereicht haben.

Im Jahr 02 hat das Finanzamt auf ihre Anträge hin Vorsteuern erstattet. Im Zuge einer Kontrollmitteilung hat das Finanzamt erfahren, dass den Unternehmern im Jahr 02 Rabatte in nicht unbeträchtlicher Höhe gewährt wurden, die zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 UStG 1994 und damit zu einer Vorsteuerberichtigung führen würden.

Aufgrund dieser neuen Tatsache (Rabatte) hat das Finanzamt das Vorsteuererstattungsverfahren wieder aufgenommen. Die Telekommunikationsunternehmen haben dazu die Auffassung vertreten, dass eine Berichtigung iSd § 16 UStG 1994 nicht zulässig sei, da der Leistungsempfänger nur den „...

Daten werden geladen...