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BFGjournal 3, März 2021, Seite 111

Kein Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG wegen fehlenden wirtschaftlichen Eigentums zum Zusammenschlussstichtag

Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner

Der genaue Inhalt der behaupteten Schenkung im Juli 2007 bleibt (mangels schriftlicher Vereinbarung oder unmittelbarer Zeugen sowie mangels entsprechenden Vorbringens) undeutlich und zweifelhaft (auch die von der Bf beigebrachten Zeugenbestätigungen geben insoweit keinen Aufschluss). So diente laut Beschwerdevorbringen (erst) der Abschluss des schriftlichen Schenkungsvertrages im April 2008 der Regelung der Haftung von BH für die Schulden der GesbR. Damit liegt jedoch ein klarer, jeden Zweifel ausschließender Inhalt der behaupteten Vereinbarung vom Juli 2007 nicht vor. Die behauptete Schenkung vom Juli 2007 hält somit den für Vereinbarungen unter nahen Angehörigen erforderlichen Kriterien nicht stand. Insgesamt überwiegen daher die für eine Schenkung am sprechenden Umstände.

Da die Beschwerdeführerin (Bf) am Umgründungsstichtag weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin des Anteiles von BH und damit des gesamten in die KG eingebrachten Vermögens war und auch keine Treuhandvereinbarung zwischen ihr und BH bestand, sind die Anwendungsvoraussetzungen des Art IV UmgrStG bereits aus diesem Grund nicht zur Gänze erfüllt. Der Zusammenschluss fällt daher nicht unter Art IV UmgrStG.

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