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Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld
Entscheidung: RV/7104020/2016, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 15 KBGG.
Aus § 15 KBGG iVm § 26 KBGG ergibt sich, dass der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nicht von Amts wegen auszuzahlen war, sondern eines entsprechenden Antrags bedurfte. Wurde in weiterer Folge ein derartiger Antrag dahingehend abgeändert, dass abweichend vom ursprünglichen Antrag die Auszahlung des Zuschusses zu einem früheren Zeitpunkt enden soll, erfolgt eine Auszahlung über den geänderten Zeitpunkt hinaus rechtsgrundlos.
Eine rechtsgrundlos erfolgte Zahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld kann, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen, gemäß § 31 KBGG bei der Empfängerin der Zuschüsse zurückgefordert werden. Diese Rückforderung hat allerdings in einem gesonderten Verfahren und nicht in einem Verfahren nach § 22 KBGG zu erfolgen.
Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach dem KBGG nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist nach § 30 Abs 2 KBGG die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.