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Mietverhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter zu Wohnzwecken
(B. R.) Nach der Judikatur (z. B. /003) setzt die körperschaftsteuerliche Nichtanerkennung von Mietverhältnissen zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren Gesellschaftern zu Wohnzwecken („Steuerneutralität“ von Betriebsvermögen) und die gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 daraus abzuleitende umsatzsteuerliche Rechtsfolge (Versagung des Vorsteuerabzugs) materiellrechtlich voraus, dass der Mietzins (= Nutzungsentgelt) kalkulatorisch unangemessen niedrig ist (kalkulatorischer Fremdvergleich) und die „üblichen Werte“ der Investitionskosten wesentlich überschritten wurden (Baukostenvergleich). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage konnten die vom Finanzamt angeführten sachverhaltsmäßigen Umstände schon deshalb keine tauglichen Wiederaufnahmegründe darstellen, weil diese Umstände mangels Kenntnis, wie hoch im gegenständlichen Fall der kalkulatorisch angemessene (kalkulatorische) Mietzins (= Nutzungsentgelt) ist (d. h. was ein Investor als Rendite aus der Investition der konkret aufgewendeten Geldsumme erwartet) und wie hoch im Fremdvergleich die „üblichen Werte“ der Investitionskosten sind, weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders...