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Veräußerungsverlust in Gruppenbesteuerungsfällen im Spannungsfeld zwischen § 9 Abs. 7 KStG und § 12 Abs. 3 Z 3 KStG
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Veräußerungsverlust in Gruppenbesteuerungsfällen im Spannungsfeld zwischen § 9 Abs. 7 KStG und § 12 Abs. 3 Z 3 KStG | |
RV/0903-L/12; beim VwGH anhängig unter 2013/15/0139 | §§ 9 Abs. 7; 12 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 |
1. Der Fall
Die Berufungswerberin (A-GmbH) ist Gruppenmitglied und beantragte die Anerkennung eines Veräußerungsverlustes (ein Siebentel) aus der Veräußerung der Beteiligung an der AR-GmbH in Höhe von 658.317,34 Euro. Die Gruppe bestand aus der B-AG (Gruppenträger), der A-GmbH (Gruppenmitglied – Zwischengesellschaft) und der AR-GmbH. In Höhe eines Siebentels des Großmutterzuschusses der B-AG (78.541,43 Euro) wurde die Anerkennung des Verlusts von der Finanzbehörde unter Berufung auf § 12 Abs. 3 Z 3 KStG mit folgender Begründung verweigert: „Gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 KStG sind Verluste bei einer Zwischenkörperschaft anlässlich der Veräußerung oder des sonstigen Ausscheidens der Beteiligung im Ausmaß der nicht abschreibbaren Einlagen nicht abzugsfähig.“
2. Die Entscheidung
Die Entscheidung des UFS: Der UFS hat in Anwendung der nach der Methodenlehre möglichen Rechtsauslegungsmethoden § 12 Abs. 3 Z 3 KStG teleologisch reduziert und festgestellt: In teleologischer Reduktion ist der Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 3 Z 3 KStG dahingehend einzuschränken, dass im Fall des Vorliegens einer Unternehmensgru...