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BFGjournal 4, April 2013, Seite 142

Kfz-Freibetrag wegen Behinderung deckt nur den gewöhnlichen Mehraufwand ab

Markus Knechtl

Mit dem Freibetrag für ein Kfz sind nicht alle Mehraufwendungen für Fahrten mit diesem Kfz abgegolten. Es wird nur jener Mehraufwand pauschal abgegolten, der durch die nicht berufliche Mehrbenützung des PKW wegen der Körperbehinderung entsteht. Der VwGH kommt zum Ergebnis, dass neben dem Freibetrag für ein Kfz in Höhe von monatlich 190 Euro auch tatsächliche Fahrkosten im Zusammenhang mit Heilbehandlungen geltend gemacht werden können.


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2009/15/0094; RV/0117-K/08
§§ 34, 35 EStG 1988, §§ 3, 4 VO BGBl. Nr. 303/1996 i. d. F. BGBl. II Nr. 430/2010

1. Der Fall

Dem Berufungswerber, der auch über einen Parkausweis für Behinderte verfügte, wurde vom Bundessozialamt ein Grad der Behinderung von 80 % bescheinigt. In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung begehrte er unter anderem den pauschalen Freibetrag für ein Kfz wegen (Geh-)Behinderung sowie Ausgaben für ärztliche Behandlungen und Therapien und Fahrtkosten im Zusammenhang mit den Behandlungen. Im Veranlagungsbescheid wurde zwar der pauschale Freibetrag für ein Kfz entsprechend der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen sowie die Ausgaben für ärztliche Behandlungen und Therapien berü...

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