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UFS und Empfängerbenennung
Die (Nicht-)Erfüllung der Empfängerbenennung nach § 162 BAO und die daraus resultierende Versagung des Betriebsausgabenabzugs sind häufige Streitthemen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen. Während die Folgen der Nichterfüllung klar sind, liegt die Entscheidung zur Aufforderung gem. § 162 BAO selbst im Ermessen der Behörde und bietet immer wieder Anlass zu Diskussionen. Darüber hinaus ist aber auch strittig, wann die Empfängernennung ausreichend erfüllt ist. In zwei Verfahren hatte der UFS über eine Empfängerbenennung nach § 162 BAO in Zusammenhang mit einer Schweizer AG zu befinden. In einem dieser Verfahren wurde – wie bereits zuvor in der Entscheidung des (dort allerdings aus einem anderen Grund) – das Verlangen nach einer Empfängerbenennung als unverhältnismäßig angesehen, im zweiten die Empfängerbenennung als erfüllt erachtet.
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1. Die Fälle
1.1.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Großbetriebsprüfung fest, dass Zinszahlungen an ein Schweizer Unternehmen als Betriebsausgaben abgesetzt wurden und forderte die Berufungswerberin unter Hinweis auf § 162 BAO auf, den Empfänger der Bet...