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Abzugsfähigkeit von Boni von den Jahresbruttospieleinnahmen
Entscheidung: RV/7103142/2020; Revision eingebracht.
Norm: § 57 Abs 2 GSpG.
Der Verwaltungsgerichtshof, , hat die Entscheidung des , betreffend Glücksspielabgaben in Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Boni von der Bemessungsgrundlage der Jahresbruttospieleinnahmen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren wurden die Boni folgendermaßen beurteilt:
Vielspielerpunkte: Hält der Glücksspielunternehmer grundsätzlich die Möglichkeit bereit, dass Vielspielerpunkte bei ihm auch in Waren abgelöst werden können, stellen diese einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert dar. Wenn der Spieler diese Vielspielerpunkte als Einsatz für eine weitere Spielteilnahme verwendet, zählen diese zur Bemessungsgrundlage ( Rn 97).
Preispool für Turniere mit freier Spielteilnahme: Zahlt der Spielteilnehmer keinen Einsatz, handelt es sich um unentgeltliches Glücksspiel. Liegt keine Ausspielung vor, kann im Rahmen der Jahresbruttospieleinnahmen weder Einsatz dazugezählt noch ausbezahlter Gewinn abgezogen werden. Übernimmt der Glücksspielunternehmer die ...