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BFGjournal 6, Juni 2022, Seite 205

„Wasserpfeifenersatztabak“ ist tabakfreie Rauchware

Entscheidung: RV/7300016/2022; Revision nicht zugelassen.

Norm: § 3 TabStG 2022.

Beim „Wasserpfeifenersatztabak“ Cloud One handelt es sich um Wasserpfeifentabak, der keinen Tabak enthält, somit um eine tabakfreie Rauchware, 2403 9990 00 V245, die ganz aus Tabakersatzstoffen und anderen Stoffen als Tabak besteht, die sich zum Rauchen eignet und wie handelsüblicher Wasserpfeifentabak in Wasserpfeifen geraucht werden kann, somit um eine tabaksteuerpflichtige Rauchware.

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