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BFGjournal 6, Juni 2022, Seite 185

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen unzulässigerweise elektronisch zugestellten Bescheid

Entscheidung: RV/7400103/2021.

Norm: § 97a BAO.

Die Abgabenbehörde (Magistrat der Stadt Wien) hat bei der elektronischen Zustellung von Bescheiden betreffend Landes- und Gemeindeabgaben die Voraussetzungen des § 97a BAO zu beachten; ansonsten ist der zugestellte Bescheid unwirksam (nichtig).

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