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Bescheidberichtigung und Verjährungsfrist – Wiedereinsetzung und anhängige Berufung
Eine Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO ist nur bei Übernahme offensichtlicher, ohne zusätzliche Sachverhaltsermittlungen erkennbarer Unrichtigkeiten aus den Abgabenerklärungen möglich. Wird in der Erklärung zwar das Abgabengesetz vom Steuerpflichtigen falsch ausgelegt, der Sachverhalt jedoch vollständig und wahrheitsgemäß angegeben, scheidet die lange Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben aus, da eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht verletzt wurde.
Durch Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden alle im Zeitpunkt der Bewilligung bereits ergangenen Bescheide außer Kraft gesetzt, ohne dass es dafür eines bescheidmäßigen Ausspruchs bedürfte. Ein bereits erlassener Abgabenbescheid wird damit unzulässig, und eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung ist daher als unzulässig geworden zurückzuweisen.
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RV/3148-W/12; , RV/2101-W/12, RV/2102-W/12 |
1. Die Fälle
1.1. Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben und § 293b BAO ()
Ein Arzt machte in der Umsatzsteuererklärung 2003 – obwohl er unecht steuerbefreit ist – u. a. einen Vorsteuerabzug für private Gebäudeteile geltend, der vom Finanza...