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BFGjournal 3, März 2013, Seite 102

„Großmutterzuschüsse“ und Gesellschaftsteuer

Ferdinand Triendl

Erfüllt ein indirekter Gesellschafter eine Leistungsverpflichtung des direkten Gesellschafters, dann ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise diese Leistung aufgrund der „Interessentheorie“ dem direkten Gesellschafter zuzurechnen und stellt damit eine gesellschaftsteuerpflichtige Leistung des direkten Gesellschafters dar.


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2012/16/0104; -I/11

1. Der Fall

Zu je einem Viertel sind die A-GmbH, B-GmbH, C-GmbH und D-GmbH Gesellschafter der X-GmbH. E ist Alleingesellschafter der C-GmbH, und F ist Alleingesellschafter der D-GmbH. Mit Gesellschafterbeschluss verpflichteten sich die vier Gesellschafter der X‑GmbH, „entweder selbst oder im Wege von verbundenen Unternehmen“ Zuschüsse von je 1,2 Mio. Euro über Aufforderung des Geschäftsführers der X-GmbH zu leisten. Während die A-GmbH und die B-GmbH ihre Zuschussleistungen als unmittelbare Gesellschafter erbrachten, wurden die von der C-GmbH und D-GmbH eingegangenen Leistungsverpflichtungen im Rahmen eines erklärten „Großmutterzuschusses“ von E bzw. F direkt an die X-GmbH geleistet.

2. Die Entscheidung

2.1. Zurechnung der „Großmutterzuschüsse“

Sind bei gegebener Sachverhaltskonstellation diese von den mittelb...

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