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Weiterverrechnete Zinsen aus einem Darlehen zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen
Der Weiterverrechnung von Finanzierungskosten an die einzelnen Wohnungseigentümer liegt keine Kreditgewährung, sondern die in § 32 Abs. 1 WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, begründete Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer zur Tragung der Aufwendungen für die Liegenschaft zugrunde. Die einzelnen Wohnungseigentümer haben demnach nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile nicht nur die anteiligen Kosten für die Fassadensanierung, sondern auch die infolge der Kreditfinanzierung zwangsläufig erwachsenen und mit der Fassadensanierung untrennbar verbundenen Finanzierungskosten zu tragen. Da die Fassade unter die im gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft zu subsumieren ist, ist die zu deren Erhaltung von der Wohnungseigentumsgemeinschaft besorgte Leistung der Fassadensanierung gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % zu besteuern, wobei zum Entgelt nicht nur die weiterverrechneten Erhaltungsaufwendungen, sondern auch die durch die Fremdfinanzierung angefallenen Zinsen zählen.
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RV/0376-G/12 |
1. Der Fall
Das Finanzamt hat im Rahmen einer Außenprüfung nachstehende Feststellung getroffen:
In den Jahren 2009 und 2010 sei von der Berufungswerberin, einer Wohnungse...