Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgewiesene Amtsbeschwerden
Aufwendungen für Fahrten zur Heilbehandlung sind mit dem Kfz-Freibetrag für Körperbehinderte nicht abgegolten: Nach § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen sind „nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung“ im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen, wobei zu den Kosten der Heilbehandlung auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten zählen (vgl. z. B. Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, § 34 Einzelfälle, Stichworte: „Behinderte“, „Fahrtkosten“ und „Krankheitskosten“, jeweils mit weiteren Nachweisen). Geht man davon aus, dass durch den Freibetrag nach § 3 Abs. 1 der Verordnung nur jener Mehraufwand abgedeckt wird, der einem Behinderten für gewöhnlich entsteht, weil er infolge seiner Behinderung kein Massenverkehrsmittel benützen kann, stellen die im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehenden Fahrtkosten eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung dar. Das BMF wird voraussichtlich Rz. 851 LStR 2002 ändern ( 2009/15/0094; RV/0117-K/08).
Schaden aus einem Verkehrsunfall auf der Fahrt Arbeitsstätte – Wohnung als Werbungskosten: Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Ar...