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Haften (bloße) Vermieter für Glücksspielabgaben ihrer Mieter?
Nach § 59 Abs 4 lit a des Glücksspielgesetzes (GSpG) haftet derjenige für die korrekte Entrichtung der Glücksspielabgaben zur ungeteilten Hand, der die Durchführung der Ausspielungen in seinem Verfügungsbereich erlaubt. Das BFG hatte zu klären, ob auch bloße Vermieter von Räumlichkeiten nach dieser Norm zur Haftung für Glücksspielabgaben ihrer Mieter herangezogen werden können.
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RV/7103149/2020; , RV/7101709/2020, Revision zugelassen, Amtsrevision in beiden Fällen eingebracht |
1. Die Fälle
Infolge des Konkurses der Betreiberin eines großen österreichischen Pokercasinos erwiesen sich bei ihr Glücksspielabgaben in erheblicher Höhe als uneinbringlich. Die Abgabenbehörde zog daraufhin zahlreiche Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten, in denen die Ausspielungen durchgeführt wurden, zur Haftung heran. In den gegenständlichen Fällen stellte die Abgabenbehörde Vermietern Haftungsbescheide über die Beträge von 2.657.563,65 Euro bzw 1.216.628,29 Euro zu und stützte ihre Vorgehensweise dabei auf die seit in Kraft stehende Haftungsbestimmung des § 59 Abs 4 lit a GSpG. Die Bestimmung lautet wörtlich:
„ Entstehung und Entrichtung der Abgabenschuld
§ 59. (…)
(4) Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand
a)derjenige, der...