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ASoK 9, September 2017, Seite 360

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG: Wesentliche Interessenbeeinträchtigung, Zumutbarkeit der Verweisung

1. Für eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung sind erhebliche soziale Nachteile vorausgesetzt, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen. Nach der Rechtsprechung ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen; insbesondere sind die Veränderung der Einkommensverhältnisse, das Vorhandensein oder Fehlen von Sorgepflichten und das Lebensalter zu berücksichtigen. In die Untersuchung ist vor allem auch die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes einzubeziehen.

2. Das Hauptargument des Arbeitnehmers besteht darin, dass ihm der Alternativarbeitsplatz als Produktionshilfskraft im Metallbereich aufgrund seiner 15-jährigen Tätigkeit als Straßenbahnfahrer nicht zumutbar sei. Auch bei Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit ist auf die primäre Funktion des Kündigungsschutzes zur Deckung der wesentlichen Lebenshaltungskosten Bedacht zu nehmen. Die herangezogene Verweisungstätigkeit entspricht der Berufsausbildung und der früheren Berufserfahrung des Arbeitnehmers. Der Meisterprüfung des Arbeitnehmers kommt sowohl für die herangezogene Verweisungstätigkeit an sich ...

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