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NoVA: Diebstahl eines begünstigt genutzten Kfz
In seinem Erkenntnis vom , RV/7101080/2018, setzte sich das BFG mit der Frage auseinander, ob der Unternehmer, dem ein bisher für einen begünstigten Zweck genutztes Kraftfahrzeug gestohlen wurde, dafür die Normverbrauchsabgabe (NoVA) nach § 1 Z 4 iVm § 4 Z 1 NoVAG 1991 schuldet. Dabei wich das BFG unter Berufung auf die Rechtsprechung des VwGH von der Rechtsansicht der belangten Behörde ab.
1. Der Fall
Die beschwerdeführende GmbH (Bf) hatte als Geschäftszweig die Vermietung von Kraftfahrzeugen an Unternehmen. Im August 2015 wurde ihr ein Kraftfahrzeug gestohlen, das sie als Mietwagen begünstigt iSd § 3 Z 3 NoVAG 1991 eingesetzt hatte.
In Folge setzte die belangte Behörde gegenüber der Bf die NoVA für das Fahrzeug fest. In ihrer Begründung führte sie aus, der Diebstahl des Fahrzeuges führe zu einer Änderung der Verhältnisse gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991. Schuldner der NoVA sei derjenige, der ursprünglich die Rückvergütung als begünstigter Verwender des Fahrzeuges in Anspruch genommen habe. Das Fahrzeug könne von der Bf nicht mehr begünstigt verwendet werden, obwohl es tauglich zur Zulassung zum öffentlichen Verkehr im Zeitpunkt des Diebstahls gewesen und somit...