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Stipendien als Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Entscheidung: RV/7102982/2020, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 22 Z 1 lit a EStG.
Es ist keine einkommensersetzende Funktion anzunehmen, wenn lediglich die im Rahmen der wissenschaftlichen Betätigung entstandenen Kosten nicht pauschal, sondern konkret aufgrund geeigneter Belege ersetzt werden, da sie dem Empfänger im Sinne des Leistungsfähigkeitsprinzips nicht frei zur Befriedigung der Grundbedürfnisse und zur Zahlung der Einkommensteuer verfügbar sind. Es mangelt insofern an einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers; daher liegen in wirtschaftlicher Betrachtung keine Einkommensersätze gemäß § 22 Z 1 lit a EStG und damit keine betrieblichen Einnahmen vor.