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ASoK 9, September 2017, Seite 359

Regress nach § 334 ASVG: Mitverschulden des Arbeitnehmers

1. § 334 Abs 3 ASVG schließt nicht aus, bei Beurteilung der Frage, ob der Dienstgeber grob fahrlässig gehandelt hat, das Verhalten des Versicherten mitzuberücksichtigen. Diesem Grundsatz liegt die Überlegung zugrunde, dass der Dienstgeber mit einem völlig unvernünftigen (Fehl-)Verhalten des Dienstnehmers nicht rechnen muss, sofern der Dienstgeber die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sowie die erforderlichen Sicherheitsanweisungen erteilt und deren Einhaltung kontrolliert hat. Diese Frage betrifft die Beurteilung, ob dem beklagten Dienstgeber ein für den Unfall kausales Fehlverhalten anzulasten ist, das den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigt.

2. Dem verletzten Dienstnehmer wurde bei der Einschulung an der Anlage von seinem Vorgesetzten an der Anlage gesagt, er solle das fragliche Rohr bzw den Schlauch zur Überbrückung des Totmannschalters benützen. Diese Handhabung war in Betrieb geradezu üblich, was dem Geschäftsführer auch bekannt war. So hat die externe Sicherheitsfachkraft diesen Umstand immer wieder beanstandet und darauf aufmerksam gemacht, dass die in Rede stehende Überbrückung nicht zulässig ist. Selbst bei der Begehung durch den Unfallverhütungsdienst im Jänner S. 360 2014 war ...

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