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BFGjournal 1, Jänner 2021, Seite 5

Abzinsung von Rückstellungen – verfassungskonform

Katharina Deutsch

Das BFG hat mehrere Normenprüfungsanträge an den VfGH gestellt und verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Gleichheitssatzes zu den bei Rückstellungen – betreffend Jubiläumsgeld und Pensionen – unterschiedlich anzuwendenden Abzinsungssätzen und zur Bewertung von Rückstellungen und deren Abzinsung im Allgemeinen geäußert.


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G 307/2020,G 173-174/2020
§§ 9 Abs 1, 2, 5; 14 Abs 6, 12; 124b Z 251 lit b EStG

1. Die Normenprüfungsanträge

Das BFG hat mit dem Normenprüfungsantrag „Abzinsungsfaktor bei der Bewertung von Jubiläumsgeld- und Pensionsrückstellungen“, gestellt mit Beschluss vom , GZ RN/7100002/2020, und mit dem Normenprüfungsantrag vom , GZ RN/7100006/2019, verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die Abzinsung von Rückstellungen gem § 9, 14 EStG 1988 geäußert. Im ersten Schritt hatte das BFG Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Abzinsungssätze für Jubiläumsgeld- und Pensionsrückstellungen, die einerseits mit einem Abzinsungsfaktor iHv 6 % und andererseits der sonstigen Rückstellungen, die mit iHv 3,5 % abgezinst werden. Dazu führte das BFG aus: „Sowohl § 9 EStG 1988 als auch § 14 EStG 1988 sehen Regelungen zur Abzinsung langfristiger Rückstellungen vor. Für die Bildung der beschwerdeg...

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