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ASoK 9, September 2017, Seite 358

Entlassung einer Zahnärztin: Diversion nach Beendigung, Relevanz vergangener Vorfälle

1. Nach § 31 Abs 1 der auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) kann ein Arzt, für den ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, entlassen werden, wenn er sich einer besonders schweren Pflichtverletzung oder Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Versicherungsträgers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder S. 359 erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er sich für seine Dienstleistungen oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden oder zusichern lässt, weiters wenn der Arzt seine Dienstpflichten in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt. Diese Gründe des § 31 Abs 1 Z 2 und 3 der DO.B entsprechen im Wesentlichen den Entlassungsgründen des § 27 Z 1, 4 und 6 AngG, sodass die Grundsätze der herrschenden Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen auch hier anwendbar sind.

2. Das jedem Entlassungstatbestand immanente Merkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäft...

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