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Verwendung eines Sachbezugs für andere Einkunftsquellen
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Der VwGH hat im angeführten Erkenntnis erneut klargestellt, dass es – entgegen der oft seitens der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht – unzulässig ist, bei der Verwendung eines Sachbezugs für andere Einkunftsquellen den Werbungskostenabzug mit dem Argument zu versagen, dass dem Steuerpflichtigen keine zusätzlichen Kosten erwachsen. In diesem Fall ist vielmehr ein aliquoter Anteil des Werts des zugeflossenen S. 356 Sachbezugs als Werbungskosten im Rahmen der zweiten Einkunftsquelle zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall wurde einem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Dienstverhältnisses ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt, das in der Folge auch für berufliche Zwecke im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses eingesetzt wurde. In diesem Fall kann der Wert des zugeflossenen Sachbezugs aliquot, und zwar im Verhältnis zwischen den beruflichen Fahrten im Rahmen des zweiten Dienstverhältnisses zu den insgesamt außerhalb des ersten Dienstverhältnisses zurückgelegten Fahrten, beim zweiten Dienstverhältnis als Werbungskosten berücksichtigt werden.