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TPI 1, Februar 2018, Seite 23

Betriebsstätten-Ergebnisabgrenzung im internationalen Projektgeschäft

Eine kritische Würdigung der BFG-Entscheidung vom 1. 8. 2017, RV/4100134/2012

Stefan Bendlinger

In seiner Entscheidung vom , RV/4100134/2012, hatte das BFG (Außenstelle Klagenfurt) die (seltene) Gelegenheit, sich mit der sachgerechten Betriebsstätten-Gewinnaufteilung zwischen einem in Österreich ansässigen Stammhaus (StH) und einer in der Russischen Föderation (RF) gelegenen Betriebsstätte (BS) iSd Art 5 Abs 3 DBA Russische Föderation auseinanderzusetzen, die im Zuge des Um- und Ausbaus eines Zellstoff- und Papierkombinats in RF begründet worden ist.

1. Sachverhalt

Im Jahr 2008 wurde der in Österreich ansässige Beschwerdeführer (Bf) von einem Auftraggeber damit beauftragt, iZm dem Um- und Ausbau eines Zellstoff- und Papierkombinats in RF „Project Review“ und „Project Management“ durchzuführen. Im Rahmen des „Project Management“, das 2009 begann und bis 2011 andauerte, war der Bf im Namen seines Auftraggebers bzw des Werks vor Ort für die Bestellung von Anlagen und der dazugehörigen Montageleistungen verantwortlich. Dazu bediente sich der Bf einerseits zweier Angestellter (zwei Personen) und andererseits im Subverhältnis von ihm beauftragter Werkvertragsnehmer. Im Vorfeld von „Project Review“ und „Project Management“ wurde ein „Completeness Check“ durchgeführt, der nicht zur Beg...

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