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Update 2021 des OECD-Musterabkommens zur internationalen Gewinnabgrenzung
Der Begutachtungsentwurf des OECD-Steuerausschusses im Überblick
Art 9 Abs 1 OECD-MA regelt die Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen und ermöglicht es DBA-Staaten, deren Steuersubstrat wegen fremdunüblicher Gestaltung von Geschäftsbeziehungen gekürzt wird, entsprechende Gewinnkorrekturen vorzunehmen. Um die daraus folgende wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu vermeiden, verpflichtet Art 9 Abs 2 OECD-MA den anderen Staat, eine korrespondierende Gegenberichtigung vorzunehmen, sofern die Korrektur dem Arm’s-Length-Grundsatz entspricht. Ein vergleichbarer Mechanismus ist iZm der Betriebsstätten-Ergebnisabgrenzung in Art 7 OECD-MA idF nach dem Update 2010 vorgesehen. Divergenzen nationaler Gewinnermittlungsvorschriften können jedoch faktische Doppelbesteuerung auslösen, die durch abkommensrechtliche Mechanismen nicht verhindert werden kann. Der OECD-Steuerausschuss hat Ende März 2021 einen Begutachtungsentwurf zur Änderung des Kommentars zum OECD-MA (OECD-MK) zu Art 7, 9, 24 und 25 OECD-MA präsentiert, der sich insbesondere mit den Wechselwirkungen zwischen Art 9 OECD-MA und innerstaatlichen Abzugsbeschränkungen für Zinsen auseinandersetzt.
1. Begutachtungsentwurf des OECD-Steuerausschusses
Am hat die Working Party 1, eine Unterarbeitsgru...