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TPI 6, Dezember 2020, Seite 286

Internationale Verrechnungspreisgestaltung

Ein Fall für die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen?

Ulrike Wolff-Seeger, Helga Lachnit und Erich Spensberger

Ziel der Richtlinie (EU) 2018/822 und der sie umsetzenden nationalen Rechtsvorschriften ist zum einen, die nationalen Gesetzgeber in die Lage zu versetzen, im Interesse einer gerechten Besteuerung im Binnenmarkt auf unerwünschte Steuergestaltungen früher als bisher reagieren zu können. Zum anderen sollen die Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten die mit den Mitteilungen erlangten Informationen im Veranlagungsverfahren der Nutzer von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen verwenden können, sei es durch allgemeine Verwaltungsanweisungen oder durch individuelle Ermittlungsmaßnahmen bei den Nutzern. Betroffen sind grundsätzlich nur Gestaltungen von Steuern, auf die das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist, nicht also die Umsatzsteuer. Die mitteilungspflichtigen Tatbestände (sogenannte Kennzeichen) wurden aus der EU-Richtlinie übernommen und sind als abschließende Aufzählung bereits unter § 138e der deutschen Abgabenordnung (AO) zu finden. Bestimmte Verrechnungspreisgestaltungen sind von der Neuregelung ebenfalls erfasst und zwar teilweise auch, wenn mit der Gestaltung kein steuerlicher Vorteil eintritt. Nachfolgend werden anhand einer Fallstudie wesentlich davon betroffene Verrechnungspreisgestaltungen...

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