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ASoK 9, September 2017, Seite 329

Einarbeiten von Fenstertagen bei Teilzeitbeschäftigten

Was ist zulässig?

Sebastian Zankel

Eine bei Dienstnehmern in der Regel beliebte Art der Arbeitszeitflexibilisierung stellt das Einarbeiten von Fenstertagen bzw von Arbeitstagen zwischen Weihnachten und Neujahr dar, durch welches es Dienstnehmern möglich ist, zusätzlich zu den Urlaubszeiten weitere zusammenhängende Freizeitblöcke zu bekommen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das dafür nötige Zeitguthaben zuvor auch eingearbeitet wird, was allerdings insbesondere im Falle von Teilzeitbeschäftigungen an seine rechtlichen Grenzen stoßen kann. Im folgenden Beitrag soll die rechtliche Kompatibilität des Einarbeitens von Fenstertagen gemäß § 4 Abs 3 AZG anhand dreier unterschiedlicher Teilzeitmodelle untersucht werden.

1. Rechtliche Rahmenbedingungen für das Einarbeiten von Fenstertagen gemäß § 4 Abs 3 AZG

§ 4 Abs 3 AZG sieht die Möglichkeit vor, dass für den Fall, dass in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen ausfällt und dadurch dem Dienstnehmer eine längere Freizeit ermöglicht wird, die ausfallende Arbeitszeit auf Werktage in 13 Wochen, in denen auch die ausfallenden Tage liegen müssen, verteilt werden kann.

Betrachtet man die Regelung des § 4 Abs 3 AZG sind von der Möglichkeit des Einarbeitens nicht bloß reine Fenstertage (also zB der Freitag nach Ch...

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