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TPI 2, April 2018, Seite 53

„Additional Guidance“ der OECD zur Gewinnabgrenzung neuer Betriebsstätten nach BEPS-Aktionspunkt 7

Stefan Bendlinger

Am hat die OECD, konkret das „Inclusive Framework on BEPS“, die aufgrund der Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs im Rahmen von BEPS-Aktionspunkt 7 notwendig gewordenen Klarstellungen zur Betriebsstätten-Ergebnisabgrenzung unter dem Titel „Additional Guidance on the Attribution of Profits to Permanent Establishments“ veröffentlicht. Darin werden anhand von vier Beispielen die Grundsätze der Betriebsstätten-Gewinnzurechnung erörtert, die sich einerseits durch die Änderung des Begriffs der Vertreterbetriebsstätte und andererseits durch die Beschränkung des Ausnahmekatalogs für vorbereitende und Hilfstätigkeiten und die damit in Zusammenhang stehende Anti-Fragmentierungs-Regel ergeben. Dabei wurde auch auf die in den BEPS-Aktionspunkten 8 bis 10 entwickelten Ergebnisse zur notwendigen Korrelation von Verrechnungspreisen und Wertschöpfung Bezug genommen.

1. Gewinnverlagerung durch Betriebsstättenvermeidung

Die in den 15 BEPS-Aktionspunkten enthaltenen Empfehlungen haben zum Ziel, eine kohärente internationale Steuerrechtsordnung zu schaffen, Substanzerfordernisse zu stärken und die internationale steuerliche Transparenz zu verbessern. Es soll damit sichergestellt werden, dass Gewinne...

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