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ASoK 9, September 2017, Seite 322

Rufbereitschaft nach dem IT-Kollektivvertrag

Fragen in der betrieblichen Praxis

Caroline Graf-Schimek

Der Einsatz von Handys und anderen mobilen Geräten ermöglicht flexible Einsatzzeiten des Arbeitnehmers. Bei Vereinbarung von Rufbereitschaft (beispielsweise während der Nacht oder am Wochenende) kann der Arbeitnehmer diese Zeit prinzipiell als Freizeit verbringen. Er verpflichtet sich aber zum Arbeitseinsatz, sobald er gerufen wird. Der vorliegende Beitrag erläutert die Regelungen des AZG und des Kollektivvertrages für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (im Folgenden: IT-Kollektivvertrag) zur Rufbereitschaft anhand von Beispielen.

1. Definition der Rufbereitschaft

Weder das AZG noch das ARG enthalten eine Definition von Rufbereitschaft. Durch die Formulierung „außerhalb der Arbeitszeit“ in § 20a Abs 1 AZG wird aber klargestellt, dass es sich bei der Rufbereitschaft nicht um Arbeitszeit im Sinne des § 2 AZG handelt. Nach dem OGH liegt das Wesen der Rufbereitschaft darin, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erreichbar sein muss. Dabei kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst wählen und über die Verwendung solcher Zeiten im Wesentlichen frei entscheiden.

Der Arbeitnehmer muss den Aufenthaltsort aber so wählen, dass er a...

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