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Namensnutzung im Konzern
Möglichkeiten und Grenzen der Verrechnung
Die Vergütung einer Nutzung von Namen und Marken innerhalb multinationalen Unternehmensgruppen ist ein Prüfungsschwerpunkt in- und ausländischer Betriebsprüfungen. Der BFH entschied hierzu mit Urteil vom , I R 22/14, dass eine „bloße“ Namensnutzung im Konzern grenzüberschreitend keine Geschäftsbeziehung iSd § 1 Abs 4 dAStG begründet, die den Ansatz eines Korrekturbetrags nach § 1 Abs 1 dAStG aF rechtfertigen würde.
Das dBMF-Schreiben vom nimmt zur Anwendung des § 1 Abs 1 dAStG in diesem Zusammenhang erstmals umfassend Stellung. Es ist als Verwaltungsanweisung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen zu beachten.
Neben diesen neuen Verwaltungsgrundsätzen werden weitere praxisrelevante Aspekte der Überlassung von Markenrechten beleuchtet.
1. Grundsätzliches
Mit seinem Leitsatz hat der BFH (erneut) hervorgehoben, dass eine Namensnutzung im Konzern keine Geschäftsbeziehung iSd § 1 Abs 4 dAStG aF begründet, die den Ansatz eines Korrekturbetrags iSd § 1 Abs 1 dAStG aF rechtfertigt. Die Entscheidung ist zu einem sogenannten „Outbound-Fall“ ergangen, also zum Fall einer Überlassung an eine ausländische Konzerngesellschaft.
Damit hält der BFH ausdrücklich an den Grundsätzen fest, die der ...