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Zwischenstaatliche Streitbeilegungsverfahren
Innerstaatliche Umsetzung des Verfahrensergebnisses nach § 48 BAO
Mit der Einführung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes (EU-BStbG) hat der österreichische Gesetzgeber die innerstaatliche Umsetzung von zwischenstaatlichen Verfahrensergebnissen erstmals gesetzlich geregelt. Beginn und Ende eines zwischenstaatlichen Verfahrens werden innerstaatlich auf Basis von § 48 BAO über einen „Einleitungsbescheid“ und einen „Einigungsbescheid“ oder „Endigungsbescheid“ abgebildet. Damit schafft der nationale Gesetzgeber eine abschließende Lösung für die bisherige innerstaatliche Problematik einer notwendigen Rechtskraft- und Verjährungsdurchbrechung. Das Verhältnis zwischen zwischenstaatlichen Verfahren und nationalen Rechtsmittelverfahren klärt der Gesetzgeber ebenso mit der Neufassung des § 48 BAO, allerdings gibt es nur im Falle eines EU-Besteuerungsstreitbeilegungsverfahrens einen Anspruch auf Aussetzung eines nationalen Rechtsmittelverfahrens. Ergebnis: Der nationale Gesetzgeber hat den Rechtsschutz des Abgabepflichtigen bei zwischenstaatlichen Besteuerungskonflikten wesentlich verbessert. Um auch das letzte verbliebene Rechtsschutzdefizit zu beseitigen, wäre die Verankerung eines allgemeinen Rechtsanspruches auf Aussetzung eines nationalen Rechtsmittelverfahrens...