DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 51 Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde
ErlAB zu § 51 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 25)
Mit dieser Bestimmung wird Art. 26 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt.
Anmerkungen
1
Der Inhalt der Zusammenarbeitsverpflichtung ergibt sich in Zusammenschau mit den in den § 32 und 33 geregelten Aufgaben und Befugnissen der Datenschutzbehörde.