DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 46 Pflichten des Verantwortlichen
ErlAB zu § 46 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 24)
Mit dieser Bestimmung werden die Art. 19 und 20 der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen) umgesetzt. Die Verpflichtungen decken sich mit jenen des Art. 24 Abs. 1 und 2 und Art. 25 Abs. 1 und 2 DSGVO, bezieht sich jedoch inhaltlich auf die Einhaltung der Bestimmungen des 3. Hauptstücks.
Die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Art. 25 Abs. 1 und 2 darf nicht nur von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gemacht werden. Hat der Verantwortliche eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen, sollten die entsprechenden Ergebnisse bei der Entwicklung dieser Maßnahmen und Verfahren berücksichtigt werden (vgl. Erwägungsgrund 53 der Richtlinie (EU) 2016/680). Solche Maßnahmen könnten unter anderem darin bestehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten minimiert wird, personenbezogene Daten so schnell wie möglich pseudonymisiert werden, Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten hergestellt wird, der betroffenen Person ermöglicht wird, die Verarbeitung personenbezogener ...