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EU-rechtswidrige Ausgleichszulage?
Die Ausgleichszulage gem. § 292 Abs. 1 ASVG ist eine Sozialhilfeleistung i. S. d. Richtlinie 2004/38/EG
Der EuGH hat unlängst entschieden, dass die Ausgleichszulage gem. § 292 Abs. 1 ASVG eine Sozialhilfeleistung i. S. d. Richtlinie 2004/38/EG ist und die österreichische Rechtslage, wonach einem deutschen Pensionisten der Bezug der Ausgleichszulage gem. § 292 Abs. 1 ASVG automatisch – trotz Ausstellung einer Anmeldebescheinigung – allein aus dem Grund verweigert wird, weil dieser die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt von über drei Monaten nicht erfüllt, gegen das Unionsrecht verstößt. Das Aufenthaltsrecht hängt gem. § 51 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nämlich davon ab, dass der Antragsteller über ausreichende Existenzmittel verfügt, um diese Leistung gerade nicht beantragen zu müssen.
1. Ausgangssachverhalt
Der EuGH-Entscheidung Brey lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der deutsche Staatsbürger Brey übersiedelte mit seiner Gattin von Deutschland nach Österreich, um sich hier dauerhaft niederzulassen. In Österreich beantragte Herr Brey, der in Deutschland eine Rente in Höhe von 862,74 Euro sowie ein Pflegegeld in Höhe von 225 Euro bezieht, die Gewährung einer Ausgleichszulage. Das Ehepaar verfügt über keine sonstigen Einkünfte oder Vermögen. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) lehnte den Antrag des Herrn Brey mit der Begründung ab, d...