Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
4. Aufl. 2011
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§ 129 Berücksichtigung des Alleinverdiener-, des Alleinerzieher- oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages durch den Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle
LStR:Rz 785 und Rz 787
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Anmerkung: Für die Inanspruchnahme des AVAB oder des AEAB iRd lfd Lohnverrechnung hat der ArbN dem ArbG gem Abs 1 auf einem amtl Vordruck (Formular E 30) eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. In der Erklärung sind Name und VersicherungsNr des (Ehe-)Partners (durch das EPG BGBl I 135/2009 wurde der Begriff Ehepartner durch (Ehe-)Partner ersetzt und damit ein Redaktionsversehen beseitigt, s ErlRV 485 BlgNR XXIV. GP, 3. Hauptstück, zu Z 7) und von Kindern, die den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag vermitteln (§ 106 Abs 1), anzugeben. Eine solche Erklärung darf gleichzeitig nur einem ArbG vorgelegt werden. Dieser hat sie zum Lohnkonto zu nehmen, das er gem § 76 für jeden ArbN zu führen hat. Der Wegfall der Voraussetzungen bzw die Änderung der Verhältnisse ist dem ArbG binnen eines Monats zu melden. Seit dem StRefG 2005 kennt das EStG nicht nur „einen“ AVAB (AEAB), dessen Voraussetzungen entweder vorliegen können oder nicht, sondern nach der Anzahl der Kinder iSd § 106 Abs 1 gestaffe...