Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
4. Aufl. 2011
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§ 124 Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen
1
§ 124 stellt eine Übergangsregelung für die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen nach Maßgabe des BPG auf Pensionskassen und betriebl Kollektivversicherungen dar.
2
Bis ist Voraussetzung, dass sich die Mehrzahl der jeweils übertragenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen auf Zusagen bezieht, die vor dem erteilt worden sind. Das Mehrzahlerfordernis ist personenbezogen zu sehen (s Q/Sch § 124 Rz 2). Sollte die Übertragung in Tranchen erfolgen, müssen die Voraussetzungen hinsichtl der „Mehrzahl“ bezogen auf die jeweilige Tranche erfüllt sein (s Q/Sch § 124 Rz 2; HR/Hofstätter/Zorn § 14 Rz 24.2). Mit dem BudgBG 2011, BGBl I 111/2010, ist dieses Erfordernis gänzl entfallen, die Bestimmung ist daher ab auch für später erteilte Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen ohne ...