Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
4. Aufl. 2011
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§ 109b Mitteilung bei Auslandszahlungen
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1. Allgemeines. § 109b wurde mit dem BBKG, BGBl I 105/2010 - offenbar aufgrund von (öffentl bekannten) Provisionsaffären - eingeführt. Die Vorschrift ordnet eine verpflichtende Mitteilung durch österr meldepflichtige Personen an das FA an, wenn eine Zahlung ins Ausl erfolgt. Die Vorschrift ist gem § 124b Z 177 erstmals auf Zahlungen nach dem anzuwenden. Von der Regelungstechnik ähnelt § 109b dem § 109a, wiewohl § 109b die Handlungsanordnung direkt im Gesetz verankert, während § 109a mit einer VO-Ermächtigung arbeitet. Zweck ist die steuerl Erfassung von Zahlungen, unabhängig davon, ob diese an unbeschr oder beschr StPfl erfolgen bzw unabhängig von einer StFreistellung gemäß DBA. Besteht keine StPfl in Österr, bezweckt § 109b ggf eine Informationsweitergabe an den Staat, dem voraussichtl das Besteuerungsrecht zukommt (875 BlgNR XXIV. GP, 6).
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2. Als Meldungspflichtige sind in Abs 1 einerseits Unternehmer sowie andererseits Körperschaften (öffentl und privaten Rechts) normiert. Erfasst sind inl und ausl Unternehmer jeder Rechtsform iSd § 2 UStG. Die Mitteilungspflicht besteht unabhängig davon, ob tatsächl Umsätze ausgeführt werden bzw ob diese ...