Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
4. Aufl. 2011
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§ 105 Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
LStR:Rz 1244 bis Rz 1245
1
Personen, die als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder als Opfer der politischen Verfolgung in der Zeit vom bis zum anzusehen sind (§ 1 Abs 1 und 2 OpferfürsorgeG), wird auf Antrag vom Landeshauptmann nach § 4 OpferfürsorgeG eine Amtsbescheinigung bzw ein Opferausweis ausgestellt. Dies ist materielle Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags nach § 105. Er steht nur unbeschränkt StPfl (s § 102 Abs 2 Z 3) und nur diesen persönl (also nicht für den Ehegatten) zu. Beim Freibetrag gemäß § 105 handelt es sich um eine Einkommensermittlungsvorschrift, sodass der genannte Freibetrag auch bei Ermittlung des Einkommens für Zwecke des Selbstbehaltes nicht unberücksichtigt bleiben darf ().
2
Der Freibetrag ist nach § 62 Z 10 von jenem ArbG zu berücksichtigen, der Bezüge aus einer gesetzl Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft iSd § 25 Abs 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stel...