Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
4. Aufl. 2011
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§ 92 Auslandsbeamte
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§ 26 Abs 3 BAO fingiert, dass in einem DienstVerh zu einer KöR stehende österr Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausl haben (AuslBeamte), wie Personen behandelt werden, die ihren gewöhnl Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle haben. Das Gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, sowie für deren minderjährige Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören. Diese Personen gelten damit auch dann als unbeschr stpfl, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 nicht erfüllen. Konsequenterweise ist auch die LSt für AuslBeamte nach den § 33 und 66 bis 68 zu berechnen; es kommen also die für unbeschr StPfl geltenden Vorschriften zur Anwendung. Für die Erlassung von Freibetragsbescheiden (gemeint offenbar: auf Antrag nach § 63 Abs 4) ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, sofern nicht der AuslBeamte seinen inl Wohnsitz beibehalten hat (s § 57 Abs 2 BAO).